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Rechtliche Rahmenbedingungen für HeilerInnen in Deutschland

 

Mit der Grundsatzentscheidung des Bundesverfassungsgerichtes 2004 wurde eindeutig entschieden, dass HeilerInnen arbeiten dürfen und dass zum Ausüben geistigen Heilens keine Heilpraktiker Erlaubnis nötig ist. Heiler, die zur Aktivierung der Selbstheilungskräfte des Patienten beispielsweise Handauflegen praktizieren, unterscheiden sich grundsätzlich in der Art der Ausübung der Heilkunst sowie im Erscheinungsbild von Ärzten und Heilpraktikern. Das Heilpraktiker Gesetz findet deswegen keine Anwendung. Gleiches gilt für Tätigkeiten, die religiöser Natur sind oder rituelle Praktiken. Der innere Grund liegt darin, dass vom Heiler keine Diagnose gestellt wird. 

 

Der Heiler ist dafür verantwortlich, dass der Patient ihn nicht für einen Arzt hält und geistiges Heilen nicht mit ärztlicher Heilkunde verwechselt. Aus diesem Grund verlangt das Bundesverfassungsgericht vom Heiler aufklärende Hinweise. 

 

Der Heiler hat dabei die Wahl: Entweder gibt er dem Patienten vor (!) dem Beginn der Behandlung ein entsprechendes Merkblatt oder der Heiler bringt gut sichtbar (!) einen Aushang in seinem Behandlungsraum an. Der Aushang könnte folgenden Wortlaut haben: "Geistiges Heilen dient der Aktivierung der Selbstheilungskräfte und ersetzt nicht die Diagnose oder Behandlung durch den Arzt oder Heilpraktiker."  

 

Wenn auch laut Aussage des Bundesverfassungsgerichtes der deutlich sichtbare Aushang dieser Information genügt, so ist doch das vom Klienten unterzeichnete Merkblatt die sicherere Lösung, denn damit lässt sich belegen, dass der Hinweis gegeben worden ist. Dem Aushang an der Wand sieht niemand an, seit wann er dort hängt. Will ein Heiler Diagnostik in seine Arbeit mit Patienten einbeziehen, ist hierfür nach in Deutschland geltendem Recht in jedem Falle eine Heilpraktiker Erlaubnis oder eine ärztliche Approbation notwendig. Dasselbe gilt, wenn HeilerInnen Therapien in ihre Arbeit einbeziehen wollen, die nicht zum geistigen Heilen zählen, wie naturheilkundliche Behandlungen oder ähnliches. 

 

Nach geltendem Recht erlaubt ist die gezielte Krankheitsbehandlung, wenn die Diagnose vom Arzt oder Heilpraktiker stammt. Der Arzt/Heilpraktiker darf also Patienten zum Heiler schicken. Der Heiler muss nicht in der Arztpraxis tätig werden. Er kann zu Hause oder in der eigenen Praxis arbeiten. Für den Arzt/Heilpraktiker ist das kein Problem, da er keine medizinische, sondern seelsorgerische Verantwortung überträgt. 

 

Nach geltendem Recht (ohne Approbation oder HP-Zulassung) verboten ist/sind Diagnosen, wie z.B. Analysen durch Radionik. Verordnung von Bachblüten, Essenzen oder anderen Mitteln, die als Heilmittel benutzt werden sollen. Werbung mit Krankengeschichten oder Dankschreiben - Werbung mit der heilenden Wirkung bestimmter Gegenstände. Dr. jur. Bernhard Firgau / Stand der Beantwortung dieser Fragen: März 2007

 

Quelle: DGH 


 

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Danken möchte ich auch Katja Dreeßen von Picture People, Berger Straße in Frankfurt, für die wundervollen Fotos.

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